
Dem ZHV können als Mitglieder angehören:
1. Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welche die gleichen oder ähnliche Ziele wie der ZHV verfolgen (Rasseklubs, andere Sektionen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG), kynologische Vereine und Vereinigungen).
2. Hundeschulen, Hundesalons, Hundeheime und weitere Organisationen, welche sich im Sinne des ZHV mit Hunden befassen.
3. Informationsmitglieder sind natürliche Personen. Informationsmitglieder haben kein Stimmrecht. Aktive PaB-Instruktorinnen und -Instruktoren werden ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung Informationsmitglieder.
4. Gönnerinnen und Gönner Einzelpersonen, Firmen, Institutionen oder Organisationen, welche den ZHV finanziell oder materiell unterstützen, können die Gönnerschaft erlangen. Mit der Gönnerschaft sind kein Stimmrecht und keine Einsitznahme in die Organe des ZHV verbunden.
5. Ehrenmitglieder: Die Delegiertenversammlung kann auf Antrag des Vorstandes natürlich Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind Gratismitglieder auf Lebenszeit, haben aber kein Stimmrecht und nehmen nicht in Organen des ZHV Einsitz.
Jahresbeiträge (Vereinsjahr 01. Januar bis 31. Dezember):
Mitgliederbeiträge Vereine gemäss Art. 3.1: Fr. 1.- pro Vereinsmitglied
Mitgliederbeiträge Hundeschulen, Hundeheime, Hundesalons und weitere Organisationen gemäss Art. 3.2: Fr. 50.-
Gönnerbeiträge gemäss Art. 3.4: mindest Beitrag Fr. 50.-
Informationsmitglied gemäss Art. 3.3 Fr. 35.-